§ 2 SDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1975

II. ABSCHNITT

Allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste

§ 2

(1) Die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen sind in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz (§ 3) zu führenden Sachverständigenlisten einzutragen.

(2) Für die Eintragung in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  1. 1. in der Person des Bewerbers
  1. a) Sachkunde,
  2. b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
  3. c) volle Geschäftsfähigkeit,
  4. d) körperliche und geistige Eignung,
  5. e) Vertrauenswürdigkeit,
  6. f) österreichische Staatsbürgerschaft,
  7. g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Gerichtshofs 1. Instanz, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
  8. h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse;
  1. 2. der Bedarf an allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen

    für das Fachgebiet des Bewerbers.

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