§ 2 Schulordnung

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.1987

§ 2

(1) Die Schüler haben sich vor Beginn des Unterrichtes sowie vor Beginn von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden. Die Beaufsichtigung der Schüler beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung. Eine Beaufsichtigung darf nur für Schüler ab der

9. Schulstufe entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und

geistige Reife der Schüler entbehrlich ist.

(2) Der Schüler hat regelmäßig teilzunehmen:

  1. 1. am Unterricht der für ihn vorgeschriebenen Pflichtgegenstände (einschließlich der Pflichtseminare) und verbindlichen Übungen,
  2. 2. am Unterricht der von ihm gewählten alternativen Pflichtgegenstände,
  3. 3. am Förderunterricht, der für ihn verpflichtend oder für den er angemeldet ist,
  4. 4. am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindliche Übungen, für die er angemeldet ist,
  5. 5. an den für ihn vorgesehenen Schulveranstaltungen sowie
  6. 6. an den schulbezogenen Veranstaltungen, für die er angemeldet ist.

(3) Abs. 2 gilt für ordentliche Schüler und für der Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schüler. Andere außerordentliche Schüler sind berechtigt und verpflichtet, an jenen Unterrichtsgegenständen, für die sie aufgenommen wurden, und an den mit diesen Unterrichtsgegenständen in Beziehung stehenden Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen teilzunehmen.

(4) Während des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichts (einschließlich der Pausen) darf der Schüler das Schulgebäude oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung des aufsichtsführenden Lehrers oder des Schulleiters, soweit die Hausordnung nicht anderes bestimmt, verlassen. Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen. Hiedurch werden Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule nicht berührt.

(5) Nach Beendigung des Unterrichtes hat der Schüler die Schulliegenschaft (den Unterrichtsort) unverzüglich zu verlassen, sofern nicht ein weiterer Aufenthalt bewilligt wurde.

(6) Inwieweit die Schüler bereits früher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung des Unterrichtes, der Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen im Schulgebäude anwesend sein dürfen, bestimmt die Hausordnung, wobei festzulegen ist, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der Schule erfolgt.

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