Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Zuständigkeit
§ 2.
(1) Für die Festlegung der nationalen Strategie gemäß Art. 3 der VO (EG) Nr. 288/2009 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
Schlagworte
Land-
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
20006483
Dokumentnummer
NOR40110882
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