Zusätzliche Schulmilchbeihilfe
§ 2
(1) Für im Zeitraum von 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 an Begünstigte im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 abgegebene geförderte Milch und Milcherzeugnisse wird eine zusätzliche Schulmilchbeihilfe gewährt.
(2) Die Höhe der zusätzlichen Beihilfe wird für Erzeugnisse der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 genannten Kategorien gewährt und beträgt
- 1. 10,38 Euro/100 kg für Erzeugnisse der Kategorie I und
- 2. 9,34 Euro/100 kg für Erzeugnisse der Kategorie II.
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