§ 2 Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Qualifikation im Bereich „Erste Hilfe“

§ 2.

Der Nachweis der Qualifikation im Bereich „Erste Hilfe“ wird durch den erfolgreichen Abschluss eines den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen entsprechenden Erste-Hilfe-Kurses mit einer Mindestausbildungsdauer von 16 Stunden erbracht.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20009206

Dokumentnummer

NOR40171453

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