Qualifikation im Bereich „Erste Hilfe“
§ 2.
Der Nachweis der Qualifikation im Bereich „Erste Hilfe“ wird durch den erfolgreichen Abschluss eines den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen entsprechenden Erste-Hilfe-Kurses mit einer Mindestausbildungsdauer von 16 Stunden erbracht.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Gesetzesnummer
20009206
Dokumentnummer
NOR40171453
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