§ 2
(1) Der Unternehmer hat dem Mitgliede auf dessen Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung über die getroffenen Vereinbarungen (Bühnendienstvertrag) einzuhändigen.
(2) Ist bei Vertragsabschluß auf Schriftstücke Bezug genommen worden, so sind dem Mitglied auch Abschriften dieser Schriftstücke einzuhändigen.
(3) Nicht unterschriebene Aufzeichnungen über abgeschlossene Bühnendienstverträge sind gebührenfrei.
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