§ 2 SchLV

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.1993

Fahrzeugkategorien

Triebfahrzeuge

§ 2.

(1) Triebfahrzeuge im Sinn dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge mit Eigenantrieb, die die Traktion nichtangetriebener Schienenfahrzeuge bewerkstelligen. Sie werden eingeteilt in

  1. 1. Lokomotiven und
  2. 2. Triebwagen.

(2) Nach Art der Energiezufuhr werden Triebfahrzeuge eingeteilt in:

  1. 1. Elektrotriebfahrzeuge
  2. 2. Triebfahrzeuge mit Verbrennungskraftmotoren
  3. 3. Dampftriebfahrzeuge

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Gesetzesnummer

10012265

Dokumentnummer

NOR12154045

alte Dokumentnummer

N9199328498J

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