Fahrzeugkategorien
Triebfahrzeuge
§ 2.
(1) Triebfahrzeuge im Sinn dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge mit Eigenantrieb, die die Traktion nichtangetriebener Schienenfahrzeuge bewerkstelligen. Sie werden eingeteilt in
- 1. Lokomotiven und
- 2. Triebwagen.
- Lokomotiven dienen ausschließlich der Traktion; Triebwagen dienen überdies der Beförderung von Personen und Reisegepäck.
(2) Nach Art der Energiezufuhr werden Triebfahrzeuge eingeteilt in:
- 1. Elektrotriebfahrzeuge
- 2. Triebfahrzeuge mit Verbrennungskraftmotoren
- 3. Dampftriebfahrzeuge
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021
Gesetzesnummer
10012265
Dokumentnummer
NOR12154045
alte Dokumentnummer
N9199328498J
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