§ 2 Schillinggesetz

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.1998

§ 2.

(1) Die Reichsmarknoten im Nennwert von 10 Reichsmark und darüber sowie die AM-Schillingnoten im Nennwert von 10 Schilling und darüber verlieren mit Ablauf des 20. Dezember 1945 ihre gesetzliche Zahlkraft in der Republik Österreich.

(2) Vom 21. Dezember 1945 an sind in der Republik Österreich gesetzliche Zahlungsmittel:

  1. a) die von der Oesterreichischen Nationalbank auszugebenden auf Schilling lautenden Banknoten,
  2. b) die AM-Schillingnoten im Nennwert von 5, 2 und 1 Schilling sowie von 50 Groschen,
  3. c) die Reichsmarknoten zu 5, 2 und 1 Reichsmark (Rentenmark),
  4. d) die Scheidemünzen der Reichsmarkwährung.

(3) Das Staatsamt für Finanzen kann mit Kundmachung die im Abs. , b bis d, bezeichneten Zahlungsmittel einberufen und den Tag bestimmen, an dem sie ihre gesetzliche Zahlkraft verlieren.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Gesetzesnummer

10003807

Dokumentnummer

NOR12057049

alte Dokumentnummer

N3199852020L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)