§ 2 Schilderherstellung-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,
  2. 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. 3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
  4. 4. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,
  5. 5. erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
  6. 6. Metallflächen und Kunststoffflächen, Holz, Glas, Textilien und Mauerflächen bearbeiten,
  7. 7. Schrift und Bild entwerfen, planen, gestalten, herstellen und auf Werbeträger übertragen,
  8. 8. Siebdruck, Schneideplotter und Digitaldruckanlagen einrichten und bedienen,
  9. 9. Schilder und Displays entwerfen, herstellen und montieren,
  10. 10. Lichtschilderanlagen herstellen, montieren, prüfen und in Betrieb nehmen,
  11. 11. Werbebeschriftungen an Werbeträgern (wie Fassaden, Fahrzeuge usw.) herstellen,
  12. 12. restaurieren, vergolden und versilbern,
  13. 13. Schilder und Lichtschilderanlagen warten, überprüfen und reparieren,
  14. 14. Restprodukte verwerten und fachgerecht entsorgen,
  15. 15. technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,
  16. 16. Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung von Schildern und Lichtschilderanlagen beraten.

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