Sachlicher Geltungsbereich
§ 2.
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge, für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig eine Zulassung beantragt wird.
(2) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten hinsichtlich der technischen Anforderungen die Übergangsbestimmungen des § 31 sowie der Anlagen 2, 3 und 4.
(3) Die Bestimmungen der §§ 15 und 23 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, gelten die §§ 4 bis 31.
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