Ausnahmen vom Fahrverbot
§ 2.
Das Fahrverbot gemäß § 1 Abs. 1 gilt nicht für
- 1. im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung, der Kraftwerksbetreiber, des gewässerkundlichen Dienstes, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen,
- 2. Motorfahrzeuge mit einer Antriebsleistung bis 4,4 kW, die eingesetzt werden
- a. von Jagd- und Jagdausübungsberechtigten bei der erlaubten Ausübung der Jagd oder von Fischereiberechtigten bei der Bewirtschaftung des Fischereirechtes,
- b. von Jagdschutzorganen, Fischereischutzorganen oder hiezu beauftragten Naturwacheorganen,
- 3. Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung bis 600 W ausgestattet sind.
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