§ 2 Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Ausnahmen vom Fahrverbot

§ 2.

Das Fahrverbot gemäß § 1 Abs. 1 gilt nicht für

  1. 1. im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung, der Kraftwerksbetreiber, des gewässerkundlichen Dienstes, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen,
  2. 2. Motorfahrzeuge mit einer Antriebsleistung bis 4,4 kW, die eingesetzt werden
  1. a. von Jagd- und Jagdausübungsberechtigten bei der erlaubten Ausübung der Jagd oder von Fischereiberechtigten bei der Bewirtschaftung des Fischereirechtes,
  2. b. von Jagdschutzorganen, Fischereischutzorganen oder hiezu beauftragten Naturwacheorganen,
  1. 3. Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung bis 600 W ausgestattet sind.

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