§ 2 SchAVO

Alte FassungIn Kraft seit 28.8.2008

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. 1. „Schifffahrtsanlage“: Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schifffahrtsanlage;
  2. 2. „Schwimmende Anlage“: schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schifffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
  3. 3. „Versorgungsanlage“: Schifffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;
  4. 4. „Sportanlage“: Schifffahrtsanlage, die Sport- oder Vergnügungszwecken dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;
  5. 5. „Landungsplatz“: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
  6. 6. „Lände“: Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
  7. 7. “Versorgungslände“: Lände zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen; eine Versorgungslände gilt nicht als Umschlagslände;
  8. 8. „Umschlagslände“ : Lände, die für den Güterumschlag bestimmt ist;
  9. 9. „Gefährliche Güter“: gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2005 in der geltenden Fassung;
  10. 10. „Sonderlände“ : Lände, die nicht unter Z 7 bis 8 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;
  11. 11. „Hafen“: Schifffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht und mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen zum Zweck des Umschlages, der Versorgung oder des Schutzes ausgestattet ist;
  12. 12. „Umschlagshafen“: Hafen, der für den Umschlag von Gütern, bestimmt ist;
  13. 13. „Tankhafen“: Hafen, der für den Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut sowie die Reinigung und das Entgasen der Ladetanks von Fahrzeugen bestimmt ist;
  14. 14. „Sporthafen“: Hafen, der Sport- und Vergnügungszwecken dient;

    ein Hafen, der auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sporthafen;

  1. 15. „Wasserflugplatz“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für das Starten, Landen und die für den Flugbetrieb notwendigen Bodenbewegungen von Wasserflugzeugen bestimmt ist.

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