§ 2 Schalungsbau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Schalungsbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Einrichten und Absichern von Baustellen und Arbeitsplätzen,
  2. 2. Umsetzen von Planvorgaben in die Natur,
  3. 3. Herstellen von Schalungen aus verschiedenen Materialien (Holz, Metall, Kunststoff) für Bauteile aus Beton und Stahlbeton,
  4. 4. Herstellen von Bewehrungen (zB aus Bewehrungsstahl oder Betonstahlmatten) sowie Einbringen und Verankern von Bewehrungen,
  5. 5. Einbringen von vorgefertigtem Beton oder auf der Baustelle angefertigtem Beton in Schalungen,
  6. 6. Verdichten, Glätten und Ausgleichen von Beton sowie Schützen und Nachbehandeln von Betonoberflächen,
  7. 7. Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,
  8. 8. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Schlagworte

Betonbauteil

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20005751

Dokumentnummer

NOR40097399

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