§ 2.
Die Gesamtzahl der Besitzer des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst darf die Zahl von sechsunddreißig österreichischen Staatsbürgern - je achtzehn auf dem Gebiete der Wissenschaft und der Kunst - und von sechsunddreißig ausländischen Staatsbürgern nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10005236
Dokumentnummer
NOR12058621
alte Dokumentnummer
N4195513357P
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