§ 2
(1) Gemäß dieser Verordnung sind "Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln" Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Stoffe) und ihrer Abbau- und Reaktionsprodukte, die sich auf oder in Lebensmitten pflanzlicher oder tierischer Herkunft befinden.
(2) Unter "In-Verkehr-Bringen" ist auch die unentgeltliche Abgabe von Lebensmitteln pflanzlicher oder tierischer Herkunft zu verstehen.
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