§ 2 SBPFV

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Anspruchsdauer

§ 2.

(1) Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.

(2) Die Gleichstellung beginnt frühestens mit dem Semester, in dem die Bewerberin bzw. der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde, und spätestens mit dem auf die Zulassung folgenden übernächsten Semester. Innerhalb dieses Zeitraums steht die Wahl des Semesters, mit dem die Gleichstellung beginnt, der Bewerberin bzw. dem Bewerber frei.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2026

Gesetzesnummer

20013096

Dokumentnummer

NOR40275549

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