§ 2 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Alte FassungIn Kraft seit 21.2.2008

Anforderungen

§ 2.

Die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Definitionen und Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln – außer Säuglingsanfangsnahrung –, die zur ausschließlichen Ernährung von gesunden Säuglingen während der ersten Lebensmonate bis zur Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind, ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20005699

Dokumentnummer

NOR40096713

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