§ 2.
(1) Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, die unter der Bezeichnung „Saatgut“ gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt werden, müssen – sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt – handelsüblich verpackt und mit einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Bezeichnung ihrer Art, Sorte oder Herkunft (Ökotyp) und Beschaffenheit versehen sein.
(2) Sämereien gleicher Art von Getreide einschließlich Mais, von Hülsenfrüchten und von Ölsaaten dürfen unter der Bezeichnung „Saatgut“ auch in loser Schüttung in Verkehr gesetzt werden.
(3) Von der Bezeichnung der Beschaffenheit darf bei Gemüsesamen einschließlich der Samen von Halm- und Kohlrüben, wenn sie in Mengen unter 100 Gramm, bei Samen von Roten Rüben (Salatrüben), wenn sie in Mengen unter einem halben Kilogramm, bei Grassamen, wenn sie in Mengen unter fünf Kilogramm, bei Samen von Futterrüben, Erbsen, Bohnen und Wicken, wenn sie in Mengen unter zehn Kilogramm gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt werden, abgesehen werden. Doch ist auf der Verpackung solcher als „Saatgut“ bezeichneten Sämereien, wenn sie höchstens die angegebene Menge enthält, die Art (§ 4 Abs. 1 erster Satz) und die Sorte oder Herkunft (Ökotyp) (§ 4 Abs. 1 zweiter Satz) haltbar und sichtbar anzuführen, ferner muß auf der Verpackung das Fülljahr ersichtlich sein und angegeben werden, daß die Reinheit und Keimfähigkeit der Sämereien mindestens die jeweils mit Kundmachung festgesetzten Grenzwerte erreichen.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Bezeichnung der Sämereien, die als „Saatgut“ oder ohne diese Bezeichnung feilgehalten werden, und über die Angabe von Art, Sorte oder Herkunft (Ökotyp) und Beschaffenheit bei gewerbsmäßig feilgehaltenen Sämereien gelten auch für öffentliche Ankündigungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind (Preislisten u. dgl.), sowie für schriftliche, den geschäftlichen Verkehr mit Sämereien betreffende Anbote oder Mitteilungen, die an einzelne Personen gerichtet sind.
Schlagworte
Halmrübe
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
10010226
Dokumentnummer
NOR12129559
alte Dokumentnummer
N8193737719L
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