Pfandeinhebung
§ 2.
(1) Wer im Inland Kühlgeräte gewerbsmäßig in Verkehr bringt (Kauf, Miete, Leasing, usw.), hat vom Abnehmer ein Pfand in der Höhe von 1 000 S zuzüglich USt. einzuheben. Dies gilt vom inländischen Erzeuger oder Importeur auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Letztverbraucher.
(2) Die Einhebung des Pfandes ist durch eine deutlich sicht- und lesbare, dauerhafte Kennzeichnung des Kühlgerätes mit dem Wort „Pfand“ nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010696
Dokumentnummer
NOR12135852
alte Dokumentnummer
N8199221427J
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