Rücknahmepflicht
§ 2.
Wer Batterien oder Akkumulatoren vertreibt ist zur Rücknahme der Altbatterien und Altakkumulatoren verpflichtet, wenn diese nach Art, Form und Größe denen entsprechen, die er in Verkehr bringt. Dies gilt vom inländischen Erzeuger oder Importeur auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Letztverbraucher.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010590
Dokumentnummer
NOR12135045
alte Dokumentnummer
N8199010025L
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