§ 2 Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1991

Rücknahmepflicht

§ 2.

Wer Batterien oder Akkumulatoren vertreibt ist zur Rücknahme der Altbatterien und Altakkumulatoren verpflichtet, wenn diese nach Art, Form und Größe denen entsprechen, die er in Verkehr bringt. Dies gilt vom inländischen Erzeuger oder Importeur auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Letztverbraucher.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010590

Dokumentnummer

NOR12135045

alte Dokumentnummer

N8199010025L

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