Befugnisse und Mittel
§ 2.
(1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.
(2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben.
(3) Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:
- 1. Verkehrsleitung zu Lande und in der Luft,
- 2. Vorläufige Festnahme von Personen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass von dieser Person eine Gefahr für die Aufgabenerfüllung oder für die sonst zu sichernden Personen und Sachen ausgeht,
- 3. Kontrolle und Durchsuchung von Personen im Rahmen vorläufiger Festnahmen von Personen und zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen,
- 4. Wegweisung von Personen
- a) zur Abwehr einer möglichen Gefahr für Leben oder Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit von Angehörigen der RSM oder Vermögen der RSM oder andere im Rahmen des Einsatzes zu schützenden Rechtsgüter oder
- b) zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen,
- 5. Errichtung und Schutz militärischer und nicht-militärischer Sicherheitszonen,
- 6. Durchsuchung und Sicherstellung von Sachen,
- a) von denen eine Gefahr für RSM oder andere im Rahmen des Einsatzes zu schützende Rechtsgüter ausgeht, oder
- b) soweit dies zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen erforderlich ist,
- 7. Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen, gegen RSM oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter, und
- 8. Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung der RSM oder anderer im Rahmen des Einsatzes zu schützender Personen und Sachen.
(4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 3 Z 1 bis 8 angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Gesetzesnummer
20009061
Dokumentnummer
NOR40167523
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