§ 2 RPV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Rechnungszins

§ 2.

(1)  Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 3%.

(2) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 1,75%.

(3) Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den jeweils höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Abs. 1 oder 2 nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20008127

Dokumentnummer

NOR40144830

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