1. Zu Abs. 1: Zum Berufserfordernis siehe § 2 RAO, RGBl. Nr. 96/1868; Zum Ernennungserfordernis siehe Anlage 1 Z 13 lit. e BDG 1979, BGBl. Nr. 333 /1979, und § 2 Abs. 1 Z 5 RDG, BGBl. Nr. 305/1961; Zum Eintragungserfordernis siehe § 117a Abs. 2 NO, RGBl. Nr. 75/1871; Das Ausmaß des Anspruches auf Absolvierung der Gerichtspraxis richtet sich nach derjenigen Gesetzesbestimmung, die die längste Gerichtspraxis als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorsieht. 2. Zu Abs. 2: Zur Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister und zur Tilgung siehe Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972; Zum Begriff des Verbrechens siehe § 17 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974. 3. Zu Abs. 3: Zum richterlichen Vorbereitungsdienst siehe §§ 1 ff RDG, BGBl. Nr. 305/1961. 4. Zu Abs. 4: Zum Begriff des Ausbildungsverhältnisses vergleiche § 1 Abs. 3 UPG, BGBl. Nr. 145/1988 und §§ 2b bis 2d VBG, BGBl. Nr. 86/1948.
Zulassung zur Gerichtspraxis
§ 2.
(1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.
(2) Von der Gerichtspraxis sind Personen ausgeschlossen,
- 1. die nicht die volle Handlungsfähigkeit besitzen,
- 2. die wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder getilgt ist,
- 3. gegen die wegen eines Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet ist oder
- 4. die für einen noch nicht abgelaufenen Zeitraum von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wurden (§ 12 Abs. 3).
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis sind die Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen, ein Lebenslauf und zwei Lichtbilder des Zulassungswerbers anzuschließen. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob der Zulassungswerber die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstrebt. Der Rechtspraktikant kann die Erklärung, ob er die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstrebt, jederzeit schriftlich abändern.
(4) Durch die Zulassung zur Gerichtspraxis und deren Ableistung wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)