Berufsmäßige Verwender
§ 2.
Berufsmäßige Verwender im Sinne dieser Verordnung sind natürliche Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Biozidprodukte verwenden, sofern diese berufliche Tätigkeit nicht primär dem Einsatz von Biozidprodukten dient.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2024
Gesetzesnummer
20012685
Dokumentnummer
NOR40265125
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