§ 2 Rodentizidsachkundeverordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Berufsmäßige Verwender

§ 2.

Berufsmäßige Verwender im Sinne dieser Verordnung sind natürliche Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Biozidprodukte verwenden, sofern diese berufliche Tätigkeit nicht primär dem Einsatz von Biozidprodukten dient.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2024

Gesetzesnummer

20012685

Dokumentnummer

NOR40265125

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