§ 2 RKG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Aufgaben

§ 2.

(1) Das Österreichische Rote Kreuz führt diejenigen Aufgaben durch, die sich aus den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, den beiden Zusatzprotokollen zu den Genfer Abkommen von 1977, BGBl. Nr. 527/1982 (in der Folge „Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle“), den einschlägigen Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenzen und aus den diesbezüglichen Bestimmungen seiner Satzung ergeben.

(2) Als freiwillige Hilfsgesellschaft unterstützt das Österreichische Rote Kreuz die österreichischen Behörden im humanitären Bereich. Die Bedingungen für diese Unterstützung und die Übertragung von Aufgaben an das Österreichische Rote Kreuz, einschließlich der Regelung der Kostentragung, werden in Vereinbarungen zwischen den zuständigen österreichischen Behörden und dem Österreichischen Roten Kreuz festgelegt.

(3) Die österreichischen Behörden unterstützen das Österreichische Rote Kreuz im Rahmen ihrer organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten bei der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben.

(4) Bei der Durchführung des Vermisstensuchdiensts, der Übermittlung von Rotkreuz-Familiennachrichten und von Familienzusammenführungen gemäß den Genfer Abkommen und Zusatzprotokollen ist das Österreichische Rote Kreuz ermächtigt, die dazu erforderlichen Auskünfte einzuholen und die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und zu übermitteln.

Schlagworte

Rotkreuzkonferenz

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20005667

Dokumentnummer

NOR40203282

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)