§ 2 Rindertuberkuloseverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.2008

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. Tuberkulose: Infektionen mit Mykobakterien des Mycobacterium tuberculosis-Komplex (Mycobacterium bovis, tuberculosis, caprae, microti, africanum, canetti, bovis BCG, pinnipedii und Dassie bacillus).
  2. 2. Tiere: Rinder (ausgenommen im Bestand geborene weniger als sechs Wochen alte Kälber) sowie Ziegen im Alter von sechs Monaten und darüber, welche im Sinne der Z5 zusammen mit Rindern gehalten werden.
  3. 3. Tbc-Test: Intrakutanprobe mittels Simultantest (gleichzeitige Applikation von Rinder- und Geflügeltuberkulin) nach Anhang 3 sowie Untersuchung mittels Gamma-Interferon-Assay (Bluttest) im nationalen Referenzlabor gemäß OIE Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen, aktuelle Ausgabe.
  4. 4. Tbc-verdächtiger Schlachtbefund: anlässlich der Fleischuntersuchung festgestellte pathologisch- anatomische Veränderungen eines Rindes oder einer Ziege, die das Vorhandensein eines tuberkulösen Prozesses vermuten lassen und bei denen die PCR-Untersuchung auf Mycobacterium tuberculosis-Komplex im nationalen Referenzlabor nicht negativ ist.
  5. 5. Bestand: Gesamtheit der Rinder und mit Rindern gemeinsam gehaltene Ziegen eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt.
  6. 6. Diagnostische Tötung: behördlich angeordnete Tötung mit nachfolgender Untersuchung, die zur Abklärung des Vorliegens einer Tuberkuloseinfektion eines Tieres erfolgt.
  7. 7. Kontaktbestand: Bestand, der während des letzten Jahres mit Tieren eines Bestandes, bei dem die Seuche festgestellt wurde, Kontakt hatte.
  8. 8. Nationales Referenzlabor: nationales Referenzlabor für Tuberkulose, Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling.
  9. 9. Offene Form der Tuberkulose: Vorliegen pathologisch-anatomischer Veränderungen auf Grund einer Tuberkuloseinfektion, bei denen eine Ausscheidung des Erregers in die Umgebung möglich ist.
  10. 10. Isolierung und Differenzierung sowie Typisierung von Mykobakterien: Isolierung und Differenzierung von Mykobakterien nach den Verfahren gemäß OIE Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen, aktuelle Ausgabe sowie die Typisierung des Erregers.
  11. 11. Reagent: jedes Tier, das im Tbc-Test nicht negativ - das heißt entweder positiv oder zweifelhaft - reagiert hat.
  12. 12. PCR-Untersuchung: Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion, enzymabhängiges Verfahren zur Vervielfältigung bestimmter Gensequenzen innerhalb einer vorliegenden DNA-Kette.
  13. 13. Direkte Verbringung zur Schlachtung: Transport von Tieren vom betroffenen Betrieb ohne Zwischenstation direkt zum Schlachthof.
  14. 14. AGES: die Institute für veterinärmedizinische Untersuchungen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)