Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2015
Risikomanagement und Asset-Liability-Management
§ 2.
(1) Die Pensionskasse muss über ein Risikomanagement verfügen, das die Risiken der Vermögensveranlagung fortlaufend erfasst, misst und steuert. Dabei sind die Risikoprofile des gesamten Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu beachten. Die Pensionskasse hat sich bei der Auswahl der Risikomanagementmethoden an dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft zu orientieren.
(2) Das Risikomanagement hat Strategien, Risikomanagementtechniken und interne Kontrollverfahren zu umfassen. Das Risikomanagement ist anhand eines Risikomanagementprozesses durchzuführen, der die
- 1. Risikopolitik,
- 2. Risikoidentifikation,
- 3. Risikoanalyse,
- 4. Risikobewertung,
- 5. Risikosteuerung,
- 6. Risikoüberwachung,
- 7. Risikodokumentation und
- 8. Berichtswesen
- beinhaltet. Dieser Risikomanagementprozess muss in jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft entsprechend Art, Umfang und Risikogehalt der Veranlagungen und Pensionszusagen als dauerhafter Prozess in Form eines Regelkreises implementiert sein.
(3) Die Abwicklung des Risikomanagements hat mit Hilfe von IT-Systemen zu erfolgen.
(4) Die Erkenntnisse aus dem Risikomanagement sind bei der Auswahl der Vermögensanlagen, bei deren Aufteilung auf verschiedene Veranlagungskategorien sowie bei der Überwachung deren Wertentwicklung zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Risiken hat unter Berücksichtigung der gesamten Aktiva und Passiva zu erfolgen.
(5) Die Anforderungen der Verordnung beziehen sich auf das Management aller Risiken, die für die Vermögensveranlagung einer Pensionskasse relevant sind. Dazu zählen insbesondere
- 1. Marktrisiken,
- 2. Zinsrisiken,
- 3. Kreditrisiken einschließlich Länder- und Emittentenrisiken,
- 4. Liquiditätsrisiken,
- 5. operationelle und technologische Risiken sowie
- 6. damit verbundene Risikokonzentrationen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2015
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft, Länderrisiko
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20004983
Dokumentnummer
NOR40170814
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