§ 2 RIMAV-PK

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2015

Risikomanagement und Asset-Liability-Management

§ 2.

(1) Die Pensionskasse muss über ein Risikomanagement verfügen, das die Risiken der Vermögensveranlagung fortlaufend erfasst, misst und steuert. Dabei sind die Risikoprofile des gesamten Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu beachten. Die Pensionskasse hat sich bei der Auswahl der Risikomanagementmethoden an dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft zu orientieren.

(2) Das Risikomanagement hat Strategien, Risikomanagementtechniken und interne Kontrollverfahren zu umfassen. Das Risikomanagement ist anhand eines Risikomanagementprozesses durchzuführen, der die

  1. 1. Risikopolitik,
  2. 2. Risikoidentifikation,
  3. 3. Risikoanalyse,
  4. 4. Risikobewertung,
  5. 5. Risikosteuerung,
  6. 6. Risikoüberwachung,
  7. 7. Risikodokumentation und
  8. 8. Berichtswesen

(3) Die Abwicklung des Risikomanagements hat mit Hilfe von IT-Systemen zu erfolgen.

(4)  Die Erkenntnisse aus dem Risikomanagement sind bei der Auswahl der Vermögensanlagen, bei deren Aufteilung auf verschiedene Veranlagungskategorien sowie bei der Überwachung deren Wertentwicklung zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Risiken hat unter Berücksichtigung der gesamten Aktiva und Passiva zu erfolgen.

(5) Die Anforderungen der Verordnung beziehen sich auf das Management aller Risiken, die für die Vermögensveranlagung einer Pensionskasse relevant sind. Dazu zählen insbesondere

  1. 1. Marktrisiken,
  2. 2. Zinsrisiken,
  3. 3. Kreditrisiken einschließlich Länder- und Emittentenrisiken,
  4. 4. Liquiditätsrisiken,
  5. 5. operationelle und technologische Risiken sowie
  6. 6. damit verbundene Risikokonzentrationen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2015

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Länderrisiko

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004983

Dokumentnummer

NOR40170814

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