§ 2 Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 619/1986

Anmeldung zur Reifeprüfung

§ 2.

(1) Der Prüfungskandidat hat sich in der ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung anzumelden.

(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1 hat der Prüfungskandidat

  1. 1. die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung (Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung) nachzuweisen,
  2. 2. die von ihm gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung gewählte Fremdsprache bekanntzugeben,
  3. 3. den von ihm gemäß § 7 Abs. 4 für die Klausurprüfung im Rahmen des Prüfungsgebietes „Realbildung“ gewählten Pflichtgegenstand bekanntzugeben,
  4. 4. das von ihm gemäß § 8 Abs. 2 gewählte Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung unter gleichzeitiger Wahl des Ausgangsgegenstandes und dreier weiterer Pflichtgegenstände aus dem gewählten Prüfungsgebiet bekanntzugeben,
  5. 5. sich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 11 anzumelden sowie
  6. 6. einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 4 einzubringen.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 619/1986

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10009579

Dokumentnummer

NOR12121359

alte Dokumentnummer

N7198510651Y

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