§ 2 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

Formen der Reifeprüfung

§ 2.

(1) An allgemeinbildenden höheren Schulen bestehen folgende Formen der Reifeprüfung:

  1. 1. Reifeprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung oder
  2. 2. Reifeprüfungen bestehend aus Vorprüfung und Hauptprüfung.

(2) Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit als schriftlicher Hausarbeit. Vorprüfungen mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit können nach Maßgabe des § 6 ein für den Prüfungskandidaten pflichtiger Teil der Reifeprüfung sein.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

  1. 1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische oder praktische Arbeiten umfaßt, und
  2. 2. einer mündlichen Prüfung.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123116

alte Dokumentnummer

N7199012731J

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