§ 2 Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Formen und Umfang der Reifeprüfung

§ 2

(1) Die Reifeprüfung ist nach Wahl des Prüfungskandidaten in Form

  1. 1. einer Hauptprüfung oder
  2. 2. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung abzulegen.

(2) Die Reifeprüfung in Form einer Hauptprüfung ohne Vorprüfung (Abs. 1 Z 1) umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten

  1. 1. drei schriftliche Klausurarbeiten und vier mündliche Teilprüfungen oder
  2. 2. vier schriftliche Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen.

(3) Die Reifeprüfung in Form einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Abs. 1 Z 2) umfasst

  1. 1. eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit,
  2. 2. drei schriftliche Klausurarbeiten und
  3. 3. drei mündliche Teilprüfungen, von denen eine in einer zusätzlichen Frage auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat.

    Wird die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, die Reifeprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 fortzusetzen.

(4) Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der Reifeprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung oder einer Reife- und Befähigungsprüfung bereits mit Erfolg abgelegt haben und der Schulleiter die Vergleichbarkeit der Prüfung feststellt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)