Anmeldung zur Reife- und Befähigungsprüfung
§ 2.
(1) Der Prüfungskandidat hat sich in der ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter zur Reife- und Befähigungsprüfung anzumelden.
(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1 hat der Prüfungskandidat
- 1. die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 sowie § 7 Abs. 1 Z 3 und 4 bekanntzugeben sowie
- 2. einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 3 einzubringen.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10009685
Dokumentnummer
NOR12122794
alte Dokumentnummer
N7198916145J
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