§ 2 Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Erzieher

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1989

Anmeldung zur Reife- und Befähigungsprüfung

§ 2.

(1) Der Prüfungskandidat hat sich in der ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter zur Reife- und Befähigungsprüfung anzumelden.

(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1 hat der Prüfungskandidat

  1. 1. die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 sowie § 7 Abs. 1 Z 3 und 4 bekanntzugeben sowie
  2. 2. einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 3 einzubringen.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009685

Dokumentnummer

NOR12122794

alte Dokumentnummer

N7198916145J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)