Anmeldung zur Reife- und Befähigungsprüfung
§ 2.
(1) Der Prüfungskandidat hat sich in der ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter zur Reife- und Befähigungsprüfung anzumelden.
(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1 hat der Prüfungskandidat
- 1. die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung nachzuweisen,
- 2. eine allfällige Wahl, ob die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte abgelegt wird, bekanntzugeben,
- 3. die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und § 7 Abs. 1 Z 3, gegebenenfalls die Wahl des Prüfungsgebietes in § 8 Abs. 1 Z 2 bekanntzugeben sowie
- 4. einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 3 einzubringen.
(3) Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung (Abs. 2 Z 1) ist bei Zulassung zu einem Nebentermin bis zur erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung, spätestens bis zur Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes der 5. Klasse, zu stunden.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10009668
Dokumentnummer
NOR12122419
alte Dokumentnummer
N7198816893J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
