§ 2.
Insoweit im Rahmen der OSZE getroffene Vereinbarungen oder Beschlüsse Beobachtungs-, Erkundungs-, Berichterstattungs-, Vermittlungs-, Überprüfungs- oder Überwachungstätigkeiten oder Maßnahmen der Friedenserhaltung in einzelnen Staaten vorsehen, sind die österreichischen Behörden und Organe verpflichtet, Einrichtungen der OSZE und Personen, die mit der Durchführung dieser Tätigkeiten betraut sind, dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, soweit dem Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 735/1995
Schlagworte
Beobachtungstätigkeit, Erkundungstätigkeit, Überprüfungstätigkeit,
Berichterstattungstätigkeit, Vermittlungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10001402
Dokumentnummer
NOR12015522
alte Dokumentnummer
N1199551512J
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