§ 2
Den Stellvertretern des Rechtsschutzbeauftragten stehen für die Erfüllung von Aufgaben des Rechtsschutzbeauftragten die in § 1 festgesetzten Entschädigungen zu, soweit der Rechtsschutzbeauftragte, insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder der Erfüllung anderer Aufgaben, verhindert ist, diese Aufgaben selbst wahrzunehmen.
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