Rechnungszins
§ 2.
(1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 3,5 v.H.
(2) Bei leistungsorientierten Zusagen mit einer unbeschränkten Nachschusspflicht des Arbeitgebers darf der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins den höchstzulässigen Prozentsatz gemäß Abs. 1 um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte, in den Fällen des § 3 Abs. 2 um nicht mehr als einen Prozentpunkt überschreiten. Eine unbeschränkte Nachschusspflicht liegt dann vor, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, allfällige kapitalmäßige Deckungslücken sowohl in der Anwartschaftsphase als auch in der Leistungsphase durch entsprechenden Nachschuss von Geldleistungen an die Pensionskasse zu schließen.
(3) Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Abs. 1 und 2 nicht überschreiten.
Schlagworte
Bezugssteigerung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20003101
Dokumentnummer
NOR40048267
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