Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Überprüfen und Reinigen von Feuerungsanlagen und Verbrennungseinrichtungen,
- 2. Überprüfen und Reinigen von Luft- und Dunstfängen,
- 3. Erkennen von Mängeln an Feuerungsanlagen,
- 4. Anfertigen von Arbeitsskizzen und Verwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Fangbaustoffe unter Berücksichtigung der einschlägigen Baubestimmungen,
- 5. Maßnahmen zur ersten und erweiterten Löschhilfe sowie des vorbeugenden Brandschutzes,
- 6. Überprüfen von Feuerstätten auf Wirtschaftlichkeit (Abgasverluste) und Emissionen und Abfassen eines Berichtes,
- 7. Ab- und Aufmontieren von Verbindungsleitungen zum Lösen von Brennereinrichtungen und Überprüfung der Dichtheit von außen,
- 8. Einwirken auf rationelle Energieverwendung bei der Planung und während des Betriebes von Feuerungsanlagen.
Schlagworte
Luftfang, Abmontiert
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Gesetzesnummer
10007645
Dokumentnummer
NOR12084995
alte Dokumentnummer
N5199530272L
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