II. Überleitungsbestimmungen.
§ 2.
(1) Die Mandate der Organe der Rechtsanwaltschaft, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich bestanden, sind erloschen. Das Staatsamt für Justiz bestimmt den Zeitpunkt für die Wahl der nunmehr gemäß den im § 1 bezeichneten Vorschriften zu bestellenden Organe. Es ist ermächtigt, durch Verordnung den Wahlvorgang näher zu regeln.
(2) Zur Führung der Geschäfte bis zum Amtsantritt gewählter Organe kann das Staatsamt für Justiz Organe durch Ernennung bestellen. Der vom Staatsamt für Justiz bestellte Präsident der Rechtsanwaltskammer erstattet für die Ernennung der weiteren Organe Vorschläge, die doppelt so viele Personen enthalten sollen, wie zu bestellen sind. Das Staatsamt für Justiz ist an die Vorschläge nicht gebunden. Wie viele Personen bestellt werden, bestimmt das Staatsamt für Justiz. Es kann die von ihm bestellten Organe jederzeit abberufen und neue bestellen. Zum Wirkungskreis des durch Ernennung bestellten Ausschusses der Rechtsanwaltskammer gehören auch die der Rechtsanwaltskammer zukommenden Geschäfte.
(3) Die durch das Staatsamt für Justiz in der Zeit vom 10. April 1945 bis zum Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes vorgenommenen Bestellungen von Standesorganen gelten als im Sinne des Abs.vollzogen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10001881
Dokumentnummer
NOR40012586
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