Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 3.
§ 2.
(1) Sofern die in den Z 1 bis 6 geforderten Angaben nicht aus dem Vermögensnachweis gemäß § 36 Abs. 2 und 3 PKG hervorgehen, ist in den Quartalsberichten für die nachgewiesenen Vermögenswerte zusätzlich anzugeben:
- 1. Bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 PKG der jeweilige Aussteller;
- 2. bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b PKG der Darlehensnehmer;
- 3. bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c PKG die Zentralbank, das Postgiroamt oder das Kreditinstitut;
- 4. bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds für jeden Kapitalanlagefonds die Bezeichnung des Fonds;
- 4a. bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Dachfonds für jeden Dachfonds die Bezeichnung des Fonds sowie die Bezeichnungen sämtlicher Subfonds;
- 5. die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, getrennt nach Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 lit. a bis d PKG;
- 6. die betragsmäßige Höhe der jeweiligen Veranlagung.
(2) Sofern für eine Veranlagung die Einhaltung der Grenzen des § 25 Abs. 2 Z 6, 7, 8, 10 oder 11 PKG nicht aus den Angaben gemäß Abs. 1 ersichtlich ist, hat der Vorstand für diese Veranlagung die Einhaltung der jeweiligen Grenze zu bestätigen.
(3) Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 12 PKG sind im Vermögensnachweis gemäß § 36 Abs. 2 und 3 PKG zu kennzeichnen oder in einer zusätzlichen Aufstellung aufzugliedern.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
10007912
Dokumentnummer
NOR12090281
alte Dokumentnummer
N5199813207O
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