Ist erstmals auf die Quartalsmeldung zum 31. Dezember 2005 anzuwenden (vgl. § 7).
§ 2.
(1) Sofern die in den Z 1 bis 6 geforderten Angaben nicht aus dem Vermögensnachweis gemäß § 1 Abs. 3 hervorgehen, ist in den Anzeigen für die nachgewiesenen Vermögenswerte zusätzlich anzugeben:
- 1. bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 1 PKG das Kreditinstitut;
- 2. bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 PKG der Darlehensnehmer und Kreditnehmer;
- 3. bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 bis 6 PKG der jeweilige Aussteller;
- 4. bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 5 PKG – sofern es sich nicht um einen Immobilienfonds handelt – die Belegenheit der Immobilie und/oder des Grundstückes, sowie einen Nachweis über die Beteiligungs- bzw. Besitzverhältnisse;
- 5. bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Fonds die Bezeichnung des Fonds; investiert dieser Fonds wiederum in Fonds, ist die Bezeichnung sämtlicher Subfonds anzugeben;
- 6. die Rückveranlagung bei Arbeitgebern.
(2) Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 6 PKG sind im Vermögensnachweis gemäß § 1 Abs. 3 zu kennzeichnen oder in einer zusätzlichen Aufstellung aufzugliedern.
Schlagworte
Beteiligungsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20004428
Dokumentnummer
NOR40071386
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