Ansatz und Durchrechnung von Vermögenswerten
§ 2.
(1) Vermögenswerte sind unter Beachtung des § 23 PKG mit ihrem aktuellen Marktwert auszuweisen; derivative Vermögenswerte sowie derivative Bestandteile sind mit ihrem marktkonsistenten wirtschaftlichen Gehalt (Exposure) auszuweisen.
(2) Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds und Immobilienfonds sind im Sinne des § 25 Abs. 8 PKG auf die Veranlagungskategorien gemäß derAnlage aufzuteilen (Durchrechnung). Dabei sind weitere Durchrechnungen vorzunehmen, bis jeder Vermögenswert ausschließlich einer Veranlagungskategorie gemäß der Anlage zugeordnet werden kann. Ebenso sind Veranlagungen in Anteile an nicht börsennotierten Gesellschaften, deren überwiegende Geschäftstätigkeit die Veranlagung des investierten Kapitals ist, aufzuteilen. Strukturierte Wertpapiere, deren wirtschaftliche Bestandteile unterschiedlichen Veranlagungskategorien gemäß der Anlage entsprechen, dürfen aufgeteilt werden.
(3) Ist eine Durchrechnung wirtschaftlich nicht zumutbar, so dürfen Vermögenswerte sowie Vermögensbestandteile vereinfachend der gemäß rechtlichen und vertraglichen Bestimmungen risikoreichsten Kategorie zugeordnet werden.
(4) Abgegrenzte Ertragsansprüche sind der verursachenden Veranlagungskategorie gemäß derAnlage hinzuzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20007582
Dokumentnummer
NOR40133797
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