§ 2 Publikationsmedienverordnung 2006

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.2006

§ 2.

(1) Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 haben zu veröffentlichen:

  1. 1. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung;
  2. 2. die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;
  3. 3. den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung, sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird;
  4. 4. die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems;
  5. 5. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege eines wettbewerblichen Dialoges.

(2) Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 sind, haben die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages zu veröffentlichen.

(3) Einrichtungen, die keine Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 sind, haben die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen über Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhanges I BVergG 2006 oder von Bauaufträgen im Sinne des Anhanges II BVergG 2006 oder von in Verbindung mit solchen Bauaufträgen vergebenen Dienstleistungsaufträgen, die zu mehr als 50 vH von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 direkt subventioniert werden, zu veröffentlichen.

(4) Auftraggeber gemäß den §§ 164 bis 166 BVergG 2006 haben zu veröffentlichen:

  1. 1. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb;
  2. 2. die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;
  3. 3. den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung, sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung eines Verfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird;
  4. 4. die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)