§ 2.
(1) Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 haben zu veröffentlichen:
- 1. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung;
- 2. die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;
- 3. den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung, sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird;
- 4. die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems;
- 5. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege eines wettbewerblichen Dialoges.
(2) Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 sind, haben die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages zu veröffentlichen.
(3) Einrichtungen, die keine Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 sind, haben die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen über Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhanges I BVergG 2006 oder von Bauaufträgen im Sinne des Anhanges II BVergG 2006 oder von in Verbindung mit solchen Bauaufträgen vergebenen Dienstleistungsaufträgen, die zu mehr als 50 vH von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 1 BVergG 2006 direkt subventioniert werden, zu veröffentlichen.
(4) Auftraggeber gemäß den §§ 164 bis 166 BVergG 2006 haben zu veröffentlichen:
- 1. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb;
- 2. die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;
- 3. den beabsichtigten Abschluss einer Rahmenvereinbarung, sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung eines Verfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird;
- 4. die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems.
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