§ 2 PT-ZV 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Kriterien für die Verwendung „Mithilfe/BÜK''

§ 2

§ 2. Die im § 1 angeführte Mithilfe/BÜK ist jene Verwendung in den Abteilungskanzleien des Verwaltungsdienstes, die selbständig in ADV-unterstützten Datenbanken und Netzwerken mit Hilfe von Textbausteinen Erledigungen anzufertigen und das Schriftgut selbständig zu verwalten hat.

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