§ 2 PT-Zuordnungsverordnung/Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.2018

§ 2.

Die im § 1 angeführte Mithilfe/BÜK ist jene Verwendung bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde und in den Fernmeldebüros (ausgenommen in den Funküberwachungsstellen), die selbständig in ADV-unterstützten Datenbanken und Netzwerken mit Hilfe von Textbausteinen Erledigungen anzufertigen und das Schriftgut selbständig zu verwalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

20010224

Dokumentnummer

NOR40204106

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)