§ 2 PT-Zuordnungsverordnung/Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

Alte FassungIn Kraft seit 04.2.2016

§ 2.

Die im § 1 angeführte Mithilfe/BÜK ist jene Verwendung bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde und in den Fernmeldebüros (ausgenommen in den Funküberwachungsstellen), die selbständig in ADV-unterstützten Datenbanken und Netzwerken mit Hilfe von Textbausteinen Erledigungen anzufertigen und das Schriftgut selbständig zu verwalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20009470

Dokumentnummer

NOR40179608

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