§ 2 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Örtlichkeitsgrundsatz

§ 2.

(1) Jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall (Geburt, Eheschließung, Tod) ist in die Personenstandsbücher einzutragen (Örtlichkeitsgrundsatz).

(2) Ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall ist auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft macht, in ein inländisches Personenstandsbuch einzutragen, wenn der Personenstandsfall betrifft

  1. 1. einen österreichischen Staatsbürger;
  2. 2. einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
  3. 3. einen Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.78/1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(3) Auf Geburten und Todesfälle, die sich auf einem zur Führung der Flagge der Republik Österreich berechtigten Seeschiff auf hoher See ereignen, ist Abs. 2 anzuwenden; die Einschränkung auf die in diesem Absatz angeführten Personen entfällt.

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