Geltungsbereich
§ 2
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind nur insoweit anzuwenden, als nicht den Zielen des § 1 entsprechende Sicherheitsanforderungen gemäß § 5 in besonderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften festgelegt sind.
(2) Soweit in bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften hiefür keine entsprechende Vorsorge getroffen ist, gelten die Einschränkungen des Geltungsbereiches gemäß Abs. 1 nicht für die §§ 7 und 15 bis 19 sowie jene Maßnahmen, die gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und § 13 zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu treffen sind.
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