§ 2
§ 2. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3 anzuwenden ist, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung als erteilt für eine
- 1. Überstellung in die Verwendungsgruppen A, B oder D,
- 2. Beförderung, wenn die in der Anlage 2 angegebenen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nicht als erteilt, wenn
- 1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,
- 2. dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,
- 3. das Dienstverhältnis noch ein provisorisches ist,
- 4. der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
- 5. die Ernennung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
(4) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
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