§ 2 PSB-VO 1984

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1992

§ 2

§ 2. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3 anzuwenden ist, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung als erteilt für eine

  1. 1. Überstellung in die Verwendungsgruppen A, B oder D,
  2. 2. Beförderung, wenn die in der Anlage 2 angegebenen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.

(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nicht als erteilt, wenn

  1. 1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,
  2. 2. dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,
  3. 3. das Dienstverhältnis noch ein provisorisches ist,
  4. 4. der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
  5. 5. die Ernennung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.

(4) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.

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