§ 2
Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind ausgenommen:
- 1. Speziell für Streit- oder Ordnungskräfte entwickelte oder hergestellte PSA (wie Helme, Schilde);
- 2. PSA für die Selbstverteidigung gegen Angreifer (wie Aerosolgeräte, Abschreckungshandwaffen);
- 3. für private Verwendung entwickelte und hergestellte PSA gegen:
- a) Witterungseinflüsse (wie Kopfbedeckungen, witterungsgerechte Kleidung, Schuhe und Stiefel, Regenschirme);
- b) Feuchtigkeit und Wasser (wie Spülhandschuhe);
- c) Hitze (wie Handschuhe);
- 4. zum Schutz oder zur Rettung von Schiffs- oder Flugzeugpassagieren bestimmte PSA, die nicht ständig getragen werden;
- 5. Helme und Sonnenblenden für Benützer zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeuge.
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