§ 2 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

§ 2

Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind ausgenommen:

  1. 1. Speziell für Streit- oder Ordnungskräfte entwickelte oder hergestellte PSA (wie Helme, Schilde);
  2. 2. PSA für die Selbstverteidigung gegen Angreifer (wie Aerosolgeräte, Abschreckungshandwaffen);
  3. 3. für private Verwendung entwickelte und hergestellte PSA gegen:
  1. a) Witterungseinflüsse (wie Kopfbedeckungen, witterungsgerechte Kleidung, Schuhe und Stiefel, Regenschirme);
  2. b) Feuchtigkeit und Wasser (wie Spülhandschuhe);
  3. c) Hitze (wie Handschuhe);
  1. 4. zum Schutz oder zur Rettung von Schiffs- oder Flugzeugpassagieren bestimmte PSA, die nicht ständig getragen werden;
  2. 5. Helme und Sonnenblenden für Benützer zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeuge.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)