Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Formen und Umfang der abschließenden Prüfung
§ 2.
(1) Die abschließende Prüfung erfolgt
- 1. an den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 2) und den Aufbaulehrgängen für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 5) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,
- 2. an den Kollegs an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 3), den Kollegs für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 4) sowie den Lehrgängen für Berufstätige an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (§ 1 Z 6) in Form einer Diplomprüfung und
- 3. an den als Sonderform für Berufstätige geführten zumindest viersemestrigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen) (§ 1 Z 1 lit. a) sowie gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen (§ 1 Z 1 lit. b) in Form einer Abschlussprüfung.
(2) Die abschließende Prüfung besteht aus einer Hauptprüfung.
(3) Die Hauptprüfung besteht aus
- 1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) in Form
- a) einer Diplomarbeit an den in § 1 Z 2 bis 6 genannten höheren Schulen oder
- b) einer Abschlussarbeit an den in § 1 Z 1 genannten mittleren Schulen,
- 2. einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
- 3. einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.
- An den höheren Schulen gemäß § 1 Z 2 und 5 sind nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.
(4) Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Schlagworte
Reifeprüfung, Werkmeisterschule
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40191014
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