§ 2 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Formen und Umfang der abschließenden Prüfung

§ 2.

(1) Die abschließende Prüfung erfolgt

  1. 1. an den berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 1 und 3), den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (§ 1 Z 2) sowie den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 4) in Form einer Reife- und Diplomprüfung und
  2. 2. an den Lehrgängen höherer Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (§ 1 Z 5) in Form einer Diplomprüfung.

(2) Die abschließende Prüfung besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder aus einer Hauptprüfung.

(3) Die Vorprüfung besteht aus praktischen Teilprüfungen.

(4) Die Hauptprüfung besteht aus

  1. 1. einer Diplomarbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
  2. 2. einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
  3. 3. einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.

    Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sind drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.

(5) Zusatzprüfungen gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes sind in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl im Rahmen der Klausurprüfung (als schriftliche Klausurarbeit) als auch im Rahmen der mündlichen Prüfung (als mündliche Teilprüfung), in allen übrigen Unterrichtsgegenständen nur im Rahmen der mündlichen Prüfung (als mündliche Teilprüfung) abzulegen.

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